Stellen Sie sich vor: Ein Leiharbeitnehmer verunglückt auf Ihrer Baustelle. Und dann stellt sich heraus, dass der Verleiher seit drei Monaten keine Beiträge mehr an die Berufsgenossenschaft gezahlt hat.

Das Problem haben Sie jetzt – nicht der Verleiher.

Das ist keine Horrorgeschichte, die nur anderen passiert. Es ist eine reale Konsequenz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), die in vielen Betrieben schlicht unbekannt ist. Denn während die meisten Personalverantwortlichen denken, dass die Verantwortung beim Verleiher liegt, hat der Gesetzgeber bewusst eine zweite Haftungsebene eingebaut: den Entleiher.

Dieser Artikel erklärt, wer wofür verantwortlich ist – und wo das Risiko tatsächlich liegt.

Das Dreieck: Verleiher, Entleiher, Leiharbeitnehmer

Arbeitnehmerüberlassung ist kein einfaches Auftragnehmer-Verhältnis. Es ist ein Dreiecksverhältnis mit drei Parteien und drei verschiedenen Rechtsbeziehungen.

Der Verleiher ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Er schließt den Arbeitsvertrag, zahlt den Lohn, führt Sozialversicherungsbeiträge ab und haftet für korrekte Vertragsgestaltung. Er benötigt zwingend eine behördliche Erlaubnis nach § 1 AÜG – ohne diese ist jede Überlassung illegal.

Der Entleiher – also das Unternehmen, das den Leiharbeitnehmer einsetzt – hat das fachliche Weisungsrecht: Er bestimmt, was die Person wann und wie macht. Damit übernimmt er aber auch Pflichten: Arbeitssicherheit, Unterweisung, gleiche Arbeitsbedingungen wie für die eigene Belegschaft. Und er haftet mit, wenn der Verleiher seinen Pflichten nicht nachkommt.

Der Leiharbeitnehmer bleibt Arbeitnehmer des Verleihers – er hat kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Aber er hat Rechte gegenüber beiden Seiten.

Die drei wichtigsten Rechtsregeln – kurz und klar

1. Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG)

Derselbe Leiharbeitnehmer darf demselben Entleiher maximal 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Nicht 19, nicht 20. Durch Tarifverträge auf Verleiher- oder Entleiherseite kann diese Grenze verlängert werden – auf bis zu 24 oder in Ausnahmefällen 48 Monate.

Wichtige Feinheit: Unterbrechungen von mehr als drei Monaten setzen die Zählung zurück. Das ist ein häufig genutztes – und ebenso häufig falsch angewendetes – Instrument.

Was passiert bei Verstoß? Kraft Gesetz entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher – mit allen Konsequenzen: Weiterbeschäftigung, Abfindungsansprüche, Sozialversicherung. Das wollte niemand. Aber es passiert.

2. Equal Pay: Gleicher Lohn nach 9 Monaten (§ 8 AÜG)

Nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte – inklusive Zulagen, Zuschläge, Sachbezüge und Sonderzahlungen. Nicht nur das Grundgehalt.

Branchenzuschlagstarifverträge (z.B. Metall & Elektro, Chemie) können diesen Anspruch durch eine gestaffelte Annäherung modifizieren – aber nicht dauerhaft umgehen.

Wer haftet, wenn Equal Pay nicht gezahlt wird? Primär der Verleiher. Aber der Entleiher ist gut beraten, sich das nachweisen zu lassen – denn in einer Betriebsprüfung wird gefragt, ob er das überprüft hat.

3. Equal Treatment: Gleiche Bedingungen ab dem ersten Tag

Unabhängig von der Überlassungsdauer gilt sofort: Der Leiharbeitnehmer hat das Recht auf gleichen Zugang zu Betriebseinrichtungen – Kantine, Pausenraum, Sanitäranlagen, Parkplatz, Shuttlebus. Und er muss über interne Stellenausschreibungen informiert werden.

Das klingt harmlos. Aber auch hier gilt: Wenn es nicht umgesetzt wird, trägt der Entleiher das Risiko.

Vier Haftungsrisiken für Entleiher – die kaum jemand kennt

Risiko 1: Automatisches Arbeitsverhältnis (§ 10 AÜG)

Wenn der Verleiher keine gültige AÜ-Erlaubnis hat – oder die Erlaubnis abgelaufen ist –, entsteht kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher. Kein Vertrag nötig, keine Unterschrift, keine Entscheidung. Einfach so. Mit allen Rechtsfolgen: Weiterbeschäftigungsanspruch, Sozialversicherungsnachzahlung, mögliche Abfindung.

Risiko 2: Sozialversicherungshaftung (§ 28e SGB IV)

Wenn der Verleiher Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht abführt, kann die Deutsche Rentenversicherung den Entleiher direkt in Anspruch nehmen. Gesamtschuldnerprinzip: Der Entleiher zahlt, auch wenn er selbst alles richtig gemacht hat.

Risiko 3: Steuerhaftung (§ 42d Abs. 6 EStG)

Wenn der Verleiher keine Lohnsteuer abführt, kann das Finanzamt den Entleiher für die Steuer in Anspruch nehmen – beschränkt auf den Zeitraum der Überlassung, aber potenziell erheblich.

Risiko 4: BG-Regress bei Arbeitsunfall

Leiharbeitnehmer sind der Berufsgenossenschaft des Verleihers zugeordnet. Wenn der Verleiher die BG-Beiträge nicht zahlt und ein Arbeitsunfall passiert, kann die BG Regressansprüche gegen den Entleiher geltend machen.

Der Unterschied zwischen Werkvertrag und AÜG – die häufigste Falle

Viele Betriebe glauben, einen Werkvertrag zu haben – tatsächlich liegt aber eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Die entscheidende Frage ist einfach: Wer erteilt dem Mitarbeiter Weisungen?

Wenn der Mitarbeiter auf Ihrer Baustelle arbeitet, nach Ihren Vorgaben, unter Ihrer Aufsicht, nach Ihrem Zeitplan – dann ist das AÜ, kein Werkvertrag. Egal, was auf dem Vertrag steht.

Konsequenz: Alle AÜG-Regeln greifen – auch wenn der Verleiher keine Erlaubnis hat. Bußgelder bis zu 30.000 € je Verstoß, automatisches Arbeitsverhältnis, Sozialversicherungshaftung.

Was das für die Praxis bedeutet

Die Botschaft dieses Artikels ist nicht, dass Arbeitnehmerüberlassung gefährlich ist. Sie ist ein legitimes, flexibles und wertvolles Instrument – besonders in der Industrie, im Anlagenbau, in der Chemie.

Die Botschaft ist: Der Entleiher ist nicht passiver Kunde. Er ist aktiver Teil des Rechtsverhältnisses – mit eigenen Pflichten und echten Haftungsrisiken.

Wer einen Verleiher wählt, der seine Hausaufgaben nicht macht, bezahlt das möglicherweise selbst.

Wie Sie das konkret prüfen, was Sie vor dem ersten Einsatz unbedingt in Händen haben müssen – das zeigt Artikel 2 dieser Serie.

→ Jetzt Kontakt aufnehmen: info@kraps.de

→ Mehr zur Arbeitnehmerüberlassung bei Kraps: https://www.kraps.de/montagepersonal/

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